§ 97 LBG - Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter

  1. 1.

    der Leiterinnen und Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter,

  2. 2.

    der Leiterinnen und Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten, insbesondere der Leiterinnen und Leiter von Schulen, sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie

  3. 3.

    mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Freistellung wegen Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die insgesamt einen Zeitraum von vier Monaten überschreiten, gelten nicht als Probezeit. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannt sind. § 13 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte, insbesondere zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen würde.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zulassen.

(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgende Entlassung aus dem Richteramt schriftlich nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes verlangt hat. Eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 bereits nach Ablauf von zwölf Monaten möglich, wenn innerhalb des ersten Jahres festgestellt wird, dass sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit nicht bewähren wird. Bei Zweifeln an der erfolgreichen Bewährung sind regelmäßig, mindestens alle drei Monate seit Feststellung der begründeten Zweifel, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde kann in Fällen, in denen die Probezeit erstmalig nur deshalb nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, weil das Amt mit leitender Funktion während eines langfristigen Zeitraums nicht wahrgenommen wurde, Ausnahmen von Satz 7 zulassen.

(5) Die Beamtin oder der Beamte führt während ihrer oder seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; sie oder er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen.

(6) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihr oder ihm die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, soweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des jeweiligen Amtes erfüllt sind.

(7) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

(8) Wird der Beamtin oder dem Beamten während des Laufs der Probezeit eine leitende Funktion übertragen, die einem höherwertigen Amt nach Absatz 1 Satz 1 entspricht als das im Beamtenverhältnis auf Probe innegehabte Amt, endet die Probezeit. Das im Beamtenverhältnis auf Probe innegehabte niedrigerwertige Amt kann im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes erfüllt sind. Dabei können die im Beamtenverhältnis auf Probe im niedrigerwertigen Amt verbrachten Zeiten auf die laufbahnrechtliche Erprobungszeit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes für das entsprechende Amt angerechnet werden.

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Laufs der Probezeit in ein Amt versetzt oder umgesetzt, das nicht von Absatz 1 Satz 1 erfasst wird, so endet die Probezeit.