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§ 94 LBG - Vertretung des Dienstherrn

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung anderen Behörden übertragen.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung.