HAKA,HE - Ausführungsgesetz-Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz

Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Amtliche Abkürzung
HAKA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-22

In der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252)

Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80) (2)

Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
Ziele und Grundsätze1
Pflichten der öffentlichen Hand2
Umgang mit Abfällen3
ZWEITER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche und private Entsorgungsträger
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger4
Wild lagernde Abfälle5
Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen6
Beauftragung, Übertragung von Pflichten7
Betretungsrechte8
Gebühren9
Rechtsaufsicht10
DRITTER TEIL
Entsorgung von gefährlichen Abfällen
Zentraler Träger11
Andienungspflicht12
Abfälle zur Verwertung13
VIERTER TEIL
Durchführung der Abfallentsorgung
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen14
Anwendung von Verfahrensvorschriften15
Abfallwirtschaftsplanung16
Veränderungssperre17
Enteignung18
Überwachung19
Sachverständige20
Bauabnahme21
Eigenkontrolle22
Rückgriff bei Duldung von Vorarbeiten23
Datenverarbeitung24
FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten
Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit25
Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden25a
Örtliche Zuständigkeit26
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Hessisches Landeslabor27
Übertragung von Zuständigkeiten28
SECHSTER TEIL
Bußgeldvorschriften, Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften, Schlussvorschriften
Bußgeldvorschriften29
Verordnung, Technische Regeln30
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften31

(1) Amtl. Anm.:

GVBl. II 89-22

§§ 1 - 3, ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HAKA - Ziele und Grundsätze (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Amtliche Abkürzung
HAKA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-22

(1) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), dadurch zu sichern, dass

  1. 1.
    vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten ist (Abfallvermeidung) und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind (Schadstoffminimierung),
  2. 2.
    angefallene Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind (stoffliche Abfallverwertung) oder aus ihnen Energie zu gewinnen ist (energetische Abfallverwertung), es sei denn, die Abfallbeseitigung stellt gegenüber der Abfallverwertung die umweltverträglichere Lösung dar.

(2) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes so zu gestalten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Hierzu dienen insbesondere

  1. 1.
    die abfall-, energie- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung,
  2. 2.
    die Kreislaufführung von Stoffen,
  3. 3.
    die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte und
  4. 4.
    die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

(3) Soweit Abfälle nicht vermieden oder verwertet werden können, sind sie umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Der Grundsatz der gebietsbezogenen und ortsnahen Beseitigung der Abfälle ist zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).

§ 2 HAKA - Pflichten der öffentlichen Hand (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Amtliche Abkürzung
HAKA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-22

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Erfüllung der Ziele und Grundsätze des § 1 bei. Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. 1.
    mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. 2.
    aus Abfällen hergestellt sind,
  3. 3.
    langlebig, reparaturfreundlich und wiederverwendbar sind,
  4. 4.
    im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  5. 5.
    sich in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

(2) Die öffentliche Hand wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen oder Veranstalter verpflichtet werden, wiederverwendbare Erzeugnisse einzusetzen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).

§ 3 HAKA - Umgang mit Abfällen (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Amtliche Abkürzung
HAKA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-22

(1) Gefährliche Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen.

(2) Gefährliche Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).