§ 30 HAKA - Verordnungen, Technische Regeln
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
- Amtliche Abkürzung
- HAKA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 89-22
(1) Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2, §§ 13 oder 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 3, § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(2) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.