§ 21 HAKA - Bauabnahme
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
- Amtliche Abkürzung
- HAKA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 89-22
(1) Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Soweit die Abfallbehörde auf die Abnahme nicht verzichtet, darf die Inbetriebnahme vor Erteilung eines Abnahmescheins nur mit ihrer Einwilligung erfolgen.