§ 5 HAKA - Wild lagernde Abfälle (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
- Amtliche Abkürzung
- HAKA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 89-22
Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht (wild lagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder der nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich. Soweit Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist, sind die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte neben ihren Aufgaben nach § 4 zum Zusammentragen und Bereitstellen der wild lagernden Abfälle verpflichtet. Im Falle des Satz 2 können die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.