§ 29 HAKA - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
- Amtliche Abkürzung
- HAKA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 89-22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 Abs. 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält;
- 2.entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt;
- 3.entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind;
- 4.entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt;
- 5.entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren;
- 6.entgegen § 21 Abs. 2 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt;
- 7.einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
- 8.einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- 9.einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz ist das Regierungspräsidium, im Falle des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 das Regierungspräsidium Darmstadt. Im Falle von § 25a Abs. 1 Satz 1 ist abweichend von Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sofern es um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes geht. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.