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§ 1 HAKA - Ziele und Grundsätze (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Amtliche Abkürzung
HAKA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-22

(1) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), dadurch zu sichern, dass

  1. 1.
    vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten ist (Abfallvermeidung) und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind (Schadstoffminimierung),
  2. 2.
    angefallene Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind (stoffliche Abfallverwertung) oder aus ihnen Energie zu gewinnen ist (energetische Abfallverwertung), es sei denn, die Abfallbeseitigung stellt gegenüber der Abfallverwertung die umweltverträglichere Lösung dar.

(2) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes so zu gestalten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Hierzu dienen insbesondere

  1. 1.
    die abfall-, energie- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung,
  2. 2.
    die Kreislaufführung von Stoffen,
  3. 3.
    die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte und
  4. 4.
    die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten.

(3) Soweit Abfälle nicht vermieden oder verwertet werden können, sind sie umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Der Grundsatz der gebietsbezogenen und ortsnahen Beseitigung der Abfälle ist zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).