SchG,BW - Schulgesetz

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

In der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 437)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1. TEIL
Das Schulwesen
A.
Auftrag der Schule
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule1
B.
Geltungsbereich
Geltungsbereich des Gesetzes2
C.
Gliederung des Schulwesens
Einheit und Gliederung des Schulwesens, inklusive Bildung3
Schularten, Schulstufen4
Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen4a
Grundschule5
Grundschulförderklassen5a
Werkrealschule, Hauptschule6
Realschule7
Gymnasium8
Gemeinschaftsschule8a
Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft8b
Kolleg9
Berufsschule10
Berufsfachschule11
Berufskolleg12
Berufsoberschule13
Fachschule14
Sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote in allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren15
D.
Schulverbund
Verbund von Schularten16
Bildungszentren17
Regionaler Verbund18
E.
Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens
Bildungsberatung19
Schulkindergarten20
Hausunterricht21
Weiterentwicklung des Schulwesens22
2. TEIL
Die Schule
Rechtsstellung der Schule23
Name der Schule24
Schulbezirk25
Schuljahr26
3. TEIL
Errichtung und Unterhaltung von Schulen
Grundsätze27
Gemeinden und Landkreise als Schulträger28
Das Land als Schulträger29
Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen30
Ziel und Anlass der regionalen Schulentwicklung30a
Regionale Schulentwicklung an auf der Grundschule aufbauenden Schulen30b
Verfahren der regionalen Schulentwicklung30c
Zuständige Schulaufsichtsbehörde bei der regionalen Schulentwicklung30d
Verordnungsermächtigung30e
Schulverband31
4. TEIL
Schulaufsicht
Grundsätze32
Untere Schulaufsichtsbehörde33
Obere Schulaufsichtsbehörde34
Oberste Schulaufsichtsbehörde35
Zulassung von Lehr- und Lernmitteln35a
Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten36
Besondere Schulaufsichtsbeamte37
5. TEIL
Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung
A.
Lehrkräfte, Schulleitung
Lehrkräfte38
Schulleiter39
Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle40
Aufgaben des Schulleiters41
Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger42
Geschäftsführender Schulleiter43
B.
Lehrerkonferenz, Schulkonferenz
Allgemeines44
Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenz45
Konferenzordnungen46
Schulkonferenz47
C.
Örtliche Schulverwaltung
Örtliche Schulverwaltung48
Schulbeirat49
(weggefallen)50
Benützung von Schulräumen51
(weggefallen)52
(weggefallen)53
(weggefallen)54
6. TEIL
Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule, Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat
A.
Klassenpflegschaft, Elternbeiräte
Eltern und Schule55
Klassenpflegschaft56
Elternbeirat57
Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise58
Sonderregelungen59
Landeselternbeirat60
Ausführungsvorschriften61
B.
Schülermitverantwortung
Aufgaben62
Klassenschülerversammlung, Schülervertreter63
Klassenschülerversammlung64
Klassensprecher65
Schülerrat66
Schülersprecher67
Verbindungslehrer68
Landesschülerbeirat, Arbeitskreise der Schüler69
Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen70
C.
Landesschulbeirat
Landesschulbeirat71
7. TEIL
Schüler
A.
Schulpflicht
Schulpflicht, Pflichten der Schüler72
B.
Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule
Beginn der Schulpflicht73
Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung74
Dauer der Schulpflicht75
Erfüllung der Schulpflicht76
C.
Pflicht zum Besuch der Berufsschule
Beginn der Berufsschulpflicht77
Dauer der Berufsschulpflicht78
Berufsvorbereitungsjahr78a
Erfüllung der Berufsschulpflicht79
Ruhen der Berufsschulpflicht80
Vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht81
D.
Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82-84a)
Feststellung des Anspruchs82
Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Elternwahl in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I83
Besondere Regelungen zur Schulpflicht bei Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Begrenzung des Schulbesuchs84
Ausführungsvorschriften84a
E.
Sonstige Vorschriften
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch85
Zwangsgeld, Schulzwang86
(weggefallen)87
Wahl des Bildungswegs88
Schul-, Prüfungs- und Internatsordnungen89
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen90
Schulgesundheitspflege91
Ordnungswidrigkeiten92
8. TEIL
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen
Schulgeldfreiheit93
Lernmittelfreiheit94
Erziehungsbeihilfen95
9. TEIL
Religionsunterricht
Grundsätze96
Religionslehrer97
Lehrplan und Schulbücher98
Aufsicht über den Religionsunterricht99
Teilnahme am Religionsunterricht100
10. TEIL
Ethikunterricht, Geschlechtserziehung
Ethikunterricht100a
Familien- und Geschlechtserziehung100b
11. TEIL
Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft101
(weggefallen)102
Lehrer an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft103
Versorgungsberechtigung104
Zuschuss zu den Personalkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft105
Zuschüsse zu den Sachkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft106
12. TEIL
Schlussvorschriften
Schulen besonderer Art107
Deutsch-Französische Grundschulen107a
Deutsch-französische Abteilung mit Sektion "Französisch als Muttersprache" am Gymnasium in der Normalform107b
Bilinguales Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform107c
Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat107d
Werkgymnasium Heidenheim107e
Fortgeltung der Rechtsstellung108
(weggefallen)109
Besondere Schulaufsichtsbehörden110
Ausbildungsschulen der Pädagogischen Hochschulen111
Lehrkräfte an Höheren Mädchenschulen112
Aufhebung von Schulstiftungen und Schulpfründen113
Datengestützte Qualitätsentwicklung an Schulen114
Datenverarbeitung, Statistik115
Digitale Bildungsplattform115a
Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitale Lehr- und Lernformen115b
Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg"116
Einschränkung von Grundrechten117
Übergangsbestimmungen117a
In-Kraft-Treten118

§§ 1 - 22, 1. TEIL - Das Schulwesen

§ 1, A. - Auftrag der Schule

§ 1 SchG - Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss.

(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler
in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,
zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,
auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,
auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.

(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.

§ 2, B. - Geltungsbereich