§ 108 SchG - Fortgeltung der Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.