Versionsverlauf


  • ab 30.07.1997 (aktuelle Fassung)

§ 108 SchG - Fortgeltung der Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.