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  • ab 09.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 115a SchG - Digitale Bildungsplattform

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Die Digitale Bildungsplattform ist ein informationstechnisch gestütztes System, das über ein Datennetzwerk erreichbar ist und Lehr- und Lernverfahren für Schülerinnen und Schüler sowie Arbeitsmittel für Lehrkräfte zur Verfügung stellt. Die Digitale Bildungsplattform dient als technisches Mittel zur Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, der Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich medialer Kompetenzen sowie der Zusammenarbeit und der Kommunikation.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Digitalen Bildungsplattform erfolgt durch die Schulen im erforderlichen Umfang zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 6. Die Schulen sind berechtigt, die für die Bereitstellung und den Betrieb der Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Maßnahmen zu Aktualisierungen und Fehlerbehebungen sowie zur technischen Sicherheit der Dienste und Anwendungen und zur Freihaltung von Schadinhalten, erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit erforderliche personenbezogene Daten in den Modulen der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" nach § 116 vorhanden sind, sollen sie vorrangig hieraus erhoben und übermittelt werden.

(3) Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Kultusministerium oder im Auftrag des Kultusministeriums bereitgestellt.

(4) Die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform ist durch alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Maßgabe des § 115b Absatz 1 Satz 2 zulässig; § 115 Absatz 3e gilt insoweit entsprechend. Über den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform entscheidet die Gesamtlehrerkonferenz unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Ausstattung der Schule sowie der digitalen Infrastruktur nach Maßgabe des § 45 und der Konferenzordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern die Gesamtlehrerkonferenz einen Beschluss nach Satz 2 für den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform getroffen hat, ist die Entscheidung für die Schulleitung und alle Lehrkräfte der Schule bindend.

(5) Zum Schutz der Rechte der Betroffenen, insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes, zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit der Digitalen Bildungsplattform, ergreifen die Schulen die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Einsatz und zur Anwendung der Digitalen Bildungsplattform durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann Regelungen zum Datenschutz, einschließlich Regelungen zur gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortung von Schulen und zur Auftragsverarbeitung nach den Artikeln 26 und 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, umfassen.