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§ 58 SchG - Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Die Vorsitzenden und je ein stellvertretender Vorsitzender der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch kann der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter entsenden. Im Falle der Verhinderung der Mitglieder im Gesamtelternbeirat kann der Elternbeirat einer Schule Stellvertreter entsenden. Der Gesamtelternbeirat ist im Rahmen der in § 57 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.

(2) Elternvertretungen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen solche Arbeitskreise.