§ 34 SchG - Obere Schulaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt
- 1.
die Fachaufsicht über die Schulen,
- 2.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 3.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,
- 4.
die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für die Maßnahmen nach § 32 Absatz 4.