§ 115 SchG - Datenverarbeitung, Statistik
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Das Kultusministerium oder das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg können mit Wirkung für die Schulen eine oder mehrere Stellen beauftragen, die zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken, insbesondere bei Schulwechsel, Schulkooperationen oder zur Feststellung von Mehrfachbewerbungen erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, und die zu statistischen Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern zu verarbeiten; die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. Die Schulen bleiben für diese Daten verantwortlich; sie sind verpflichtet, sie an die beauftragte Stelle weiterzugeben. Der Auftrag kann vorsehen, dass
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die für die statistischen Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form automatisiert an das Kultusministerium oder das IBBW übermittelt werden; diese Daten können durch das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, die Schulaufsichtsbehörden und das Statistische Landesamt zu statistischen Zwecken verarbeitet werden,
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über Satz 1 hinaus für die Schulen die Möglichkeit besteht, auch weitere zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderliche Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, durch die beauftragte Stelle verarbeiten zu lassen.
Abweichend von den Sätzen 1 und 3 Nummer 1 tritt für die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums das zuständige Ministerium an die Stelle des Kultusministeriums sowie des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg. Die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums übermitteln die zu statistischen Zwecken erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg oder eine vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle.
(1a) Die Schulen verarbeiten die in § 31a Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Daten und übermitteln diese zum Zweck der Information der Schülerinnen und Schüler über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung an die Agenturen für Arbeit zur Erfüllung des Auftrags nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB III, sofern die Schülerin oder der Schüler der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat. Die Daten können stattdessen auch vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bei den Schulen erhoben und an die Agenturen für Arbeit oder an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Übermittlung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Das Nähere regelt das Kultusministerium für die Schulen in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung nach Satz 4 kann Regelungen zum Datenschutz umfassen.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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nähere Einzelheiten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 Nr. 1, insbesondere den Auftrag, die beauftragte Stelle und die zu verarbeitenden Daten betreffend, zu regeln,
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die Erhebung von Daten, die zu Zwecken der Schulaufsicht, der Beratung oder Qualitätsentwicklung an den Schulen sowie der Schulstatistik erforderlich sind, die zu erhebenden Daten, die Art und Weise sowie die Tiefe ihrer Erhebung, die Aufbereitung dieser Daten und deren Verknüpfung, die Verarbeitung der im Rahmen von Erhebungen übermittelten personenbezogenen Daten durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Kultusministerium, deren Bereitstellung für die Schulaufsichtsbehörden und Nutzung für die genannten Zwecke sowie die Dauer ihrer Speicherung und Bereitstellung zu regeln,
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im Benehmen mit dem Finanzministerium statistische Erhebungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen; die Rechtsverordnung muss den Anforderungen des § 6 Abs. 5 des Landesstatistikgesetzes entsprechen. Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörden, Schulleiter, Lehrer, sonstige an der Schule tätige Personen, Schüler, deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.
(3) Eine Schule ist berechtigt, zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken personenbezogene Daten von Schülern, deren Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, bei einer anderen Schule zu erheben.
(3a) Zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können Bild- und Tonaufnahmen der Schülerinnen und Schüler hergestellt und weiterverarbeitet werden. Im Rahmen der Leistungsfeststellung gilt dies nur, wenn die jeweilige Aufzeichnung die zu bewertende Schülerarbeit ist. Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich nach Aufgabenerledigung, solche nach Satz 2 spätestens am Ende des darauffolgenden Schuljahres zu löschen.
(3b) Die Absätze 1 und 2 bis 3a gelten für die Grundschulförderklassen sowie für die Schulkindergärten entsprechend.
(3c) Zur Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung von Berufsschule und Wirtschaft sind von den Berufsschulen die Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen zu übermitteln.
(3d) Die Übermittlung oder Zugänglichmachung personenbezogener Daten zwischen den Schulen sind zulässig, soweit sie bei einem Wechsel der Schule zur kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im konkreten Umfang erforderlich und angemessen sind. Die zu übermittelnden Daten und die Voraussetzungen für die Übermittlung oder Zugänglichmachung regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.
(3e) Das Kultusministerium sowie die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden können Vereinbarungen über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die ihnen nachgeordneten Schulen abschließen.
(4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das Landesdatenschutzgesetz.