9.
Nach § 1600 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"II. Nichteheliche Abstammung
§ 1600a
1Bei nicht ehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. 2Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.
§ 1600b
(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.
§ 1600c
(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenüber zu erklären.
§ 1600d
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht achtzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen. es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
§ 1600e
(1) 1Die Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung des Kindes müssen öffentlich beurkundet werden. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserklärung sind außer dem Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindes zu übersenden.
(3) 1Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden können bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. 2Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.
§ 1600f
(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt oder wenn sie angefochten und rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften nicht vorgelegen haben.
§ 1600g
(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt
hat, die Mutter und das Kind.
(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so können die Eltern des Mannes anfechten, § 1595a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 1600h
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die Mutter des Kindes können die Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten.
(2) 1Für den Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind. 2Leidet die Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123, so endet die Frist nicht, solange nach den §§ 121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen würde.
(3) Für die Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil der Tod des Mannes und die Anerkennung bekannt geworden sind.
(4) Für die Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die Anerkennung bekannt geworden ist.
(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung
wirksam geworden ist.
(6) Auf den Lauf der Fristen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
§ 1600i
(1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(2) 1Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der Eheschließung oder nach der Eheschließung erfolgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung bekannt geworden ist, anfechten. 2Dies gilt entsprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
(3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.
(4) § 1600h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulässig, wenn sie wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.
§ 1600k
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten, er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Für ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes minderjähriges Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten, hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst einwilligt.
(2) Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten.
(3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes die Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt § 1597 Abs. 3 entsprechend.
(4) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre, dies gilt nicht für das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat. 2Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt der Volljährigkeit die Anerkennung anfechten.
§ 1600l
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung durch Klage
gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes fechten die Anerkennung durch Klage
gegen den Mann an.
(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch Antrag beim
Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten
des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das Kind an.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen.
§ 1600m
1In dem Verfahren über die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, dass das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 3Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592.
§ 1600n
(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des
Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.
(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem
Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen.
§ 1600o
(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.
(2) 1Es wird vermutet, dass das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. 3Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592."