§ 1774 BGB - Vormund

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

  1. 1.

    eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,

  2. 2.

    eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),

  3. 3.

    ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder

  4. 4.

    das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

  1. 1.

    ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,

  2. 2.

    das Jugendamt.