§ 1774 BGB - Vormund
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4.
das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1.
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2.
das Jugendamt.