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  • ab 01.07.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 11 NEhelG - Änderung der Kostenordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Redaktionelle Abkürzung
NEhelG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-18

Die Kostenordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft, zur Ehelicherklärung oder zur Annahme an Kindes Statt."

  2. 2.

    Nach § 55 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 55a
    Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen

    Beurkundungen und Beglaubigungen der in § 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt genannten Art sind gebührenfrei."

  3. 3.

    In § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Geht eine Vormundschaft kraft Gesetzes in eine Pflegschaft oder eine Pflegschaft kraft Gesetzes in eine Vormundschaft über, so bildet das Verfahren ein Einheit."

  4. 4.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 2 erhält folgende Fassung:

        1. "2.

          für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Heirat eines Elternteils, der das Vermögen seines Kindes verwaltet;".

      2. bb)

        Nummer 4 erhält folgende Fassung:

        1. "4.

          für die Übertragung der elterlichen Gewalt oder ihrer Ausübung, für die Übertragung des Rechts, für die Person oder das Vermögen des Kindes zu sorgen, sowie für Entscheidungen nach § 1634 Abs. 2 oder § 1711 Abs. 1 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

      3. cc)

        Nummer 7 erhält folgende Fassung:

        1. "7.

          für Verfahren über die Anfechtung der Ehelichkeit nach § 1599 Abs. 2, über die Anfechtung einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600l Abs. 2 Halbsatz 1 und auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600n Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist zahlungspflichtig nur der Elternteil, den das Vormundschaftsgericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Gebühr abzusehen ist."

  5. 5.

    Nach § 106 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 106a
    Stundung des Pflichtteilsanspruchs, des Erbersatzanspruchs und des Ausgleichsanspruchs

    (1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs oder eines Erbausgleichsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben.

    (2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen."