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§ 1773 BGB - Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn

  1. 1.

    er nicht unter elterlicher Sorge steht,

  2. 2.

    seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder

  3. 3.

    sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

(2) 1Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. 2Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.