Art. 9 NEhelG - Änderung des Gerichtskostengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
- Redaktionelle Abkürzung
- NEhelG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-18
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Wird auf Leistung des Regelunterhalts geklagt (§§ 642, 642d der Zivilprozessordnung ), so ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des Regelbedarfs nach freiem Ermessen zu bestimmen."
- b)
In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder in einem Verfahren nach § 641d der Zivilprozessordnung die Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht ehelichen Kind" eingefügt.
- 2.
§ 41 wird wie folgt geändert:
- a)
An die Stelle der bisherigen Überschrift tritt folgende Überschrift:
"Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen".
- b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für Verfahren nach den §§ 627, 627b Abs. 1 und § 641d der Zivilprozessordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben."
- 3.
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
"§ 41a
Verfahren über den Unterhalt eines nicht ehelichen Kindes(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben:
- 1.
für das Verfahren über Anträge auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1, 2 oder § 642d der Zivilprozessordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs nach § 642c Nr. 1 der Zivilprozessordnung beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 der Zivilprozessordnung;
- 2.
für das Verfahren über Anträge auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung;
- 3.
für das Verfahren über Anträge auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung und über Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Stundung nach § 642f der Zivilprozessordnung.
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vor der Entscheidung zurückgenommen wird."
- 4.
- 5.
In § 46 Abs. 1 werden hinter den Worten "§ 627 Abs. 4" die Worte ", § 641d Abs. 3" eingefügt.