Art. 1 NEhelG - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
- Redaktionelle Abkürzung
- NEhelG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-18
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 11 erhält folgende Fassung:
"§ 11
1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt."
- 2.
In § 1371 Abs. 4 werden vor dem Wort "vorhanden" die Worte "oder erbersatzberechtigte Abkömmlinge" eingefügt.
- 3.
§ 1589 Abs. 2 fällt weg.
- 4.
Der zweite Titel des zweiten Abschnitts im vierten Buche erhält an Stelle der Überschrift "Eheliche Abstammung" die Überschrift "Abstammung".
- 5.
Vor § 1591 wird folgende Überschrift eingefügt:
"I. Eheliche Abstammung".
- 6.
§ 1594 Abs. 4 fällt weg.
- 7.
§ 1595a wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"War der Mann nichtehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu."
- b)
In Absatz 1 werden in dem bisherigen Satz 3 die Worte "sechs Monaten" durch das Wort "Jahresfrist" ersetzt.
- c)
Absatz 3 fällt weg.
- d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 8.
§ 1596 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- "3.
die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,".
- 9.
Nach § 1600 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"II. Nichteheliche Abstammung
1Bei nicht ehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. 2Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.
(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenüber zu erklären.
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht achtzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen. es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
(1) 1Die Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung des Kindes müssen öffentlich beurkundet werden. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserklärung sind außer dem Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindes zu übersenden.
(3) 1Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden können bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. 2Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.
(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt oder wenn sie angefochten und rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften nicht vorgelegen haben.
(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.
(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so können die Eltern des Mannes anfechten, § 1595a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die Mutter des Kindes können die Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten.
(2) 1Für den Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind. 2Leidet die Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123, so endet die Frist nicht, solange nach den §§ 121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen würde.
(3) Für die Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil der Tod des Mannes und die Anerkennung bekannt geworden sind.
(4) Für die Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die Anerkennung bekannt geworden ist.
(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.
(6) Auf den Lauf der Fristen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(2) 1Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der Eheschließung oder nach der Eheschließung erfolgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung bekannt geworden ist, anfechten. 2Dies gilt entsprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
(3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.
(4) § 1600h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulässig, wenn sie wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten, er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Für ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes minderjähriges Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten, hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst einwilligt.
(2) Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten.
(3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes die Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt § 1597 Abs. 3 entsprechend.
(4) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre, dies gilt nicht für das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat. 2Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt der Volljährigkeit die Anerkennung anfechten.
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung durch Klage gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes fechten die Anerkennung durch Klage gegen den Mann an.
(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das Kind an.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen.
1In dem Verfahren über die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, dass das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 3Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592.
(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.
(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen.
(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.
(2) 1Es wird vermutet, dass das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. 3Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592."
- 10.
Vor § 1601 wird folgende Überschrift eingefügt:
"I. Allgemeine Vorschriften".
- 11.
§ 1606 erhält folgende Fassung:
"§ 1606
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 2Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes."
- 12.
§ 1609 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die minderjährigen unverheirateten Kinder den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor."
- 13.
§ 1611 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden."
- 14.
In § 1612 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist."
- 15.
§ 1613 erhält folgenden neuen Absatz 2:
"(2) 1Wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfüllung für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 verlangen. 2Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist."
- 16.
Nach § 1615 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"II. Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter
Für die Unterhaltspflicht gegenüber nicht ehelichen Kindern gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein anderes ergibt.
(1) 1Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an Stelle des Vaters ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehemann der Mutter dem Kinde Unterhalt gewährt, auf diesen über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem Kinde Unterhalt gewährt.
Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat, die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen.
Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen.
(1) 1Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine Vereinbarung über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung treffen; das Gleiche gilt für Unterhaltsansprüche des Vaters und seiner Verwandten gegen das Kind. 2Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll geschäftsfähig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.
(4) Diese Vorschriften gelten für die Unterhaltsansprüche der Abkömmlinge des Kindes entsprechend.
(1) 1Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen ist. 2Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um die nach § 1615g anzurechnenden Beträge. 3§ 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.
(2) 1Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. 2Er kann nach dem Alter des Kindes und nach den örtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden.
(1) 1Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschläge und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hälfte anzurechnen. 2Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. 3Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewährt werden, sind nicht anzurechnen.
(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist in voller Höhe anzurechnen.
(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.
(4) Das Nähere wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt.
(1) 1Übersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem Kinde ohne Berücksichtigung der Vorschriften über den Regelunterhalt leisten müsste, so kann er verlangen, dass der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird. 2Vorübergehende Umstände können nicht zu einer Herabsetzung führen. 3§ 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle unanwendbar.
(2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt lässt die Verpflichtung des Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberührt.
(1) Rückständige Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Entscheidung zur Leistung von Unterhalt verpflichtet worden ist, können auf Antrag des Vaters gestundet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(2) 1Rückständige Unterhaltsbeträge, die länger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft fällig geworden sind, können auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. 2Der Erlass ist ausgeschlossen, soweit unbillige Härten durch Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt für die Vergangenheit oder durch Stundung vermieden werden können.
(3) 1Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gewährt und verlangt der Dritte vom Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. 2Die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dritten sind mit zu berücksichtigen.
(1) 1Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. 2Dies gilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
(2) 1Der Anspruch verjährt in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluss des auf die Entbindung folgenden Jahres.
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet spätestens ein Jahr nach der Entbindung.
(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor, § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. 4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) 1Der Anspruch verjährt in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluss des auf die Entbindung folgenden Jahres.
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
1Die Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615k bis 1615m sinngemäß.
(1) 1Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600o als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem Kinde zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. 2Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600o als Vater vermutet wird, die nach den §§ 1615k, 1615l voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet werden.
(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden."
- 17.
Vor § 1616 tritt an die Stelle der bisherigen Überschriften folgende Überschrift:
"Vierter Titel
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen". - 18.
- 19.
Nach § 1616 werden folgende Vorschriften eingefügt:
(1) Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
(2) 1Erhält die Mutter nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Mutter annehmen. 3Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 4Die Erklärung des Kindes muss öffentlich beglaubigt werden.
(1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater des Kindes kann dem Kinde, das nach § 1617 den Namen der Mutter führt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen.
(2) 1Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. 2Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Erklärung des Ehemannes oder des Vaters sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter müssen öffentlich beglaubigt werden."
- 20.
- 21.
Vor § 1626 tritt an die Stelle der bisherigen Überschrift folgende Überschrift:
"Fünfter Titel
Elterliche Gewalt über eheliche Kinder". - 22.
§ 1683 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, der das Kindesvermögen verwaltet, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen."
- 23.
Die §§ 1687, 1688 fallen weg.
- 24.
In § 1690 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen."
- 25.
Die Vorschriften der §§ 1705 bis 1718 einschließlich der Überschrift werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
"Sechster Titel
Elterliche Gewalt über nichteheliche Kinder1Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. 2Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nicht ehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.
Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:
- 1.
für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,
- 2.
für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen,
- 3.
die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.
1Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht
- 1.
anzuordnen, dass die Pflegschaft nicht eintritt,
- 2.
die Pflegschaft aufzuheben oder
- 3.
den Wirkungskreis des Pflegers zu beschränken.
2Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. 3Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
1Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in § 1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger bestellen. 2Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
Mit der Geburt des Kindes wird das Jugendamt Pfleger, Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, dass eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf, § 1791c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger nach § 1706, sofern die Voraussetzungen für die Pflegschaft vorliegen.
(1) 1Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. 2Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. 3Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft den Vater hören, wenn es die Anhörung nach seinem Ermessen für geeignet hält, dem Wohle des Kindes zu dienen.
"§§ 1713 bis 1718
(entfallen)".
- 26.
Die §§ 1720, 1721 fallen weg.
- 27.
Die Überschrift vor § 1723 erhält folgende Fassung:
"II. Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters".
- 28.
§ 1723 erhält folgende Fassung:
"§ 1723
Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen."
- 29.
In § 1724, in § 1726 Abs. 1 und in den §§ 1733, 1736 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt.
- 30.
§ 1725 fällt weg.
- 31.
§ 1727 erhält folgende Fassung:
"§ 1727
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherklärung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(2) 1Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. 2Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklärung entgegenstehen."
- 32.
Die §§ 1728, 1729 erhalten folgende Fassung:
"§ 1728
(1) Der Antrag auf Ehelicherklärung kann nicht durch einen Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
(2) Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
§ 1729
(1) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 2Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, dar Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde, welches das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen."
- 33.
Die §§ 1731, 1734 fallen weg.
- 34.
§ 1735 erhält folgende Fassung:
"§ 1735
1Auf die Wirksamkeit der Ehelicherklärung ist es ohne Einfluss, wenn mit Unrecht angenommen worden ist, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. 2Die Ehelicherklärung ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist."
- 35.
Die §§ 1735a, 1737 fallen weg.
- 36.
§ 1738 erhält folgende Fassung:
"§ 1738
(1) Mit der Ehelicherklärung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, die elterliche Gewalt auszuüben.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausübung der elterlichen Gewalt zurückübertragen, wenn die elterliche Gewalt des Vaters endigt oder ruht oder wenn dem Vater die Sorge für die Person des Kindes entzogen ist.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat vor der Übertragung das Kind persönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, § 1729 Abs. 2 gilt entsprechend."
- 37.
§ 1740 fällt weg.
- 38.
Nach § 1740 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"III. Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes
(1) 1Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. 2Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729 Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend.
(1) 1Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des überlebenden Elternteils erforderlich. 2Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der überlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
(2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der überlebende Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. 2Im Übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
1 Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherklärung die Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu hören; es darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2War der Verstorbene nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehört zu werden.
(1) 1Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur binnen Jahresfrist stellen. 2Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und, falls die Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechtskräftigen Feststellung. 3Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt und auch kein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig, so kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur stellen, wenn es die Feststellung der Vaterschaft binnen der Frist des § 1934c Abs. 1 Satz 2 begehrt hat.
Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
1Ist das Kind nach dem Tode des Vaters für ehelich erklärt worden, so hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag den Namen des Vaters zu erteilen, wenn keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. 2§ 1740d gilt entsprechend. 3Die Erteilung des Namens ist ausgeschlossen, wenn sich die Mutter nach dem Tode des Vaters verheiratet hat."
- 39.
In § 1741 Satz 1 fällt das Wort "ehelichen" weg.
- 40.
- 41.
In § 1745a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "ehelichen" und "ehelicher" durch die Worte "leiblichen" und "leiblicher" ersetzt.
- 42.
§ 1745b erhält folgende Fassung:
"§ 1745b
Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende sein nichteheliches Kind oder wenn er das Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will."
- 43.
Nach § 1747 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) 1Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, durch welche die Annahme eines nicht ehelichen Kindes an Kindes Statt, genehmigt wird, den Vater des Kindes hören. 2Die Person des Annehmenden braucht dem Vater nicht bekanntgegeben zu werden.
(2) Der Vater soll bereits gehört werden, bevor das Kind dem Annehmenden in Pflege gegeben wird.
(3) 1Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn sie nicht möglich ist oder wenn durch die Anhörung die Annahme an Kindes Statt erheblich verzögert und dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt würde. 2Eine Anhörung durch das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn das Jugendamt den Vater persönlich gehört und darüber eine Niederschrift aufgenommen hat."
- 44.
In § 1756 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
"(3) Das Vorhandensein eines nicht ehelichen Kindes des annehmenden Mannes macht die Annahme nicht unwirksam, wenn die Vaterschaft erst nach Abschluss des Annahmevertrages anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist."
- 45.
§ 1758 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) 1Das Kind darf dem neuen Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist. 2Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden."
- 46.
§ 1758a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) 1Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Frau annehmen. 3Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 4Die Erklärung des Kindes muss öffentlich beglaubigt werden."
- 47.
§ 1761 fällt weg.
- 48.
§ 1765 erhält folgende Fassung:
"§ 1765
(1) Mit der Annahme an Kindes Statt verlieren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt über das Kind und die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren.
(2) 1Endigt die elterliche Gewalt des Annehmenden oder ruht sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden oder nach § 1674, so kann das Vormundschaftsgericht den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückübertragen. 2Das Vormundschaftsgericht hat das Kind persönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat."
- 49.
§ 1766 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 fällt weg.
- 50.
Die Überschrift vor § 1773 erhält folgende Fassung:
"I. Begründung der Vormundschaft".
- 51.
In § 1774 wird folgender Satz angefügt:
"Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam."
- 52.
§ 1779 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "des Gemeindewaisenrats" durch die Worte "des Jugendamts" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
"; ist der Mündel nichtehelich, so steht es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren Ehegatten berücksichtigt werden sollen."
- c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) 1Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt. 3Die Anhörung der Eltern des Mündels und die persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel bestimmen sich nach den §§ 1695, 1712."
- 53.
§ 1786 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- "3.
wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht."
- 54.
Nach § 1791 werden folgende Vorschriften eingefügt:
(1) 1Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. 2Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist, die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder; ein Mitglied, das den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. 2Für ein Verschulden des Mitglieds ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
(1) 1Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. 2Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(1) 1Mit der Geburt eines nicht ehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. 2Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen Entscheidung, dass das Kind nichtehelich ist, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines nicht ehelichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden."
- 55.
§ 1792 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein."
- b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden."
- 56.
§ 1801 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Worte "dem Vormunde" werden durch die Worte "dem Einzelvormund" ersetzt.
- b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen."
- 57.
§ 1805 erhält folgende Fassung:
"§ 1805
1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist."
- 58.
In § 1835 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) 1Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. 2Die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten sinngemäß.
(4) 1Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das Vermögen des Mündels ausreicht. 2Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt."
- 59.
In § 1836 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden."
- 60.
In § 1837 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Gegen das Jugendamt oder einen Verein werden keine Ordnungsstrafen festgesetzt."
- 61.
In § 1838 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:
"2Hierbei ist auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen."
- 62.
In § 1844 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vormund" durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt.
- 63.
§ 1845 erhält folgende Fassung:
"§ 1845
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend."
- 64.
§ 1847 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"§ 1779 Abs. 3 Satz 2, 3 gilt entsprechend."
- b)
Absatz 2 fällt weg.
- 65.
Die Überschrift vor § 1849 erhält folgende Fassung:
"IV. Mitwirkung des Jugendamts".
- 66.
In § 1849 werden die Worte "Der Gemeindewaisenrat" durch die Worte "Das Jugendamt" ersetzt.
- 67.
§ 1850 erhält folgende Fassung:
"§ 1850
(1) 1Das Jugendamt hat in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. 2Es hat dem Vormundschaftsgericht Mängel und Pflichtwidrigkeiten anzuzeigen und auf Erfordern über das persönliche Ergehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu erteilen.
(2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen."
- 68.
§ 1851 erhält folgende Fassung:
"§ 1851
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen."
- 69.
- 70.
In § 1855 fällt das Wort "eheliche" weg.
- 71.
- 72.
In § 1858 Abs. 1 fällt das Wort "eheliche" weg.
- 73.
§ 1859 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Kind nichtehelich, so steht den Verwandten des Vaters und deren Ehegatten ein Antragsrecht nicht zu."
- b)
In Absatz 2 fällt das Wort "eheliche" weg.
- 74.
In § 1861 Satz 1 fällt das Wort "ehelichen" weg.
- 75.
§ 1862 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Vor der Auswahl soll das Jugendamt gehört werden; im Übrigen gilt für die Anhörung § 1847."
- 76.
In § 1863 Abs. 3 fällt das Wort "eheliche" weg.
- 77.
In § 1866 Nr. 3, §§ 1867 und 1880 Abs. 1 Satz 2 fallen die Worte "ehelichen" weg.
- 78.
In § 1882 wird das Wort "Anordnung" durch das Wort "Begründung" ersetzt.
- 79.
§ 1883 erhält folgende Fassung:
"§ 1883
Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird."
- 80.
In § 1886 wird das Wort "Vormund" durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt.
- 81.
Nach § 1886 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) 1Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. 2Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. 3Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) 1Die Anhörung der Eltern des Mündels und die persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel bestimmen sich nach den §§ 1695, 1712. 2Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören."
- 82.
§ 1889 wird wie folgt geändert:
- a)
Das Wort "Vormund" wird durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt.
- b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) 1Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. 2Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."
- 83.
§ 1893 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben. 2In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben."
- 84.
In § 1897 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass andere Behörden an die Stelle des Jugendamts und des Landesjugendamts treten."
- 85.
§ 1912 erhält folgende Fassung:
"§ 1912
(1) 1Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. 2Auch ohne diese Voraussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kind nichtehelich geboren werden wird.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre."
- 86.
§ 1930 erhält folgende Fassung:
"§ 1930
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht."
- 87.
In § 1931 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle."
- 88.
Nach § 1934 werden folgende Vorschriften eingefügt:
(1) Einem nicht ehelichen Kinde und seinen Abkömmlingen steht beim Tode des Vaters des Kindes sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen Abkömmlingen des Erblassers und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zu.
(2) Beim Tode eines nicht ehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abkömmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen Abkömmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(3) Beim Tode eines nicht ehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nicht ehelichen Kindes steht dem Vater des nicht ehelichen Kindes und seinen Verwandten neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(4) Soweit es nach den Absätzen 1 und 2 für die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind im Verhältnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich.
(1) 1Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 3§ 2049 gilt entsprechend.
(2) 1Auf den Erbersatzanspruch sind die für den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338a sowie die für die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 2Der Erbersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umständen, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch die Vorschriften über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.
(1) 1War beim Tode des Vaters eines nicht ehelichen Kindes die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt, so steht dem Kinde ein gesetzliches Erbrecht oder ein Erbersatzanspruch nur zu, wenn das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalls anhängig war. 2Ist der Vater gestorben, bevor das Kind geboren oder sechs Monate alt war, so genügt es, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen sechs Monaten gestellt wird; die Frist beginnt mit dem Erbfall, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes.
(2) Im Falle des Todes eines Verwandten des Vaters gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."
(1) Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.
(2) 1Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. 2Ist nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Vaters unter Berücksichtigung seiner anderen Verpflichtungen eine Zahlung in dieser Höhe entweder dem Vater nicht zuzumuten oder für das Kind als Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umständen nach Angemessene, jedoch auf mindestens das Einfache, höchstens das Zwölffache des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts.
(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(4) 1Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater über den Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Bevor eine Vereinbarung beurkundet oder über den Erbausgleich rechtskräftig entschieden ist, kann das Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurücknehmen. 3Kommt ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 entsprechend.
(5) 1Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem Kinde laufenden Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm die Zahlung neben der Gewährung des Unterhalts nicht zugemutet werden kann. 2In anderen Fällen kann der Vater Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen würde und dem Kinde eine Stundung zugemutet werden kann. 3Die Vorschriften des § 1382 gelten entsprechend.
Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt."
- 89.
In § 2043 Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt.
- 90.
Nach § 2057 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. 2Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
(2) 1Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde zusteht. 2Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) 1Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. 2Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet."
- 91.
§ 2316 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde."
- 92.
Nach § 2331 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) 1Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. 2Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann.
(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. 3§ 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Vormundschaftsgerichts tritt das Nachlassgericht."
- 93.
Nach § 2338 wird folgende Vorschrift eingefügt:
1Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfügung von Todes wegen entzogen worden ist. 2Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts steht der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich."