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  • ab 01.07.1970 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NEhelG - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Redaktionelle Abkürzung
NEhelG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-18

Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 23 Nr. 2 Buchstaben e und f fallen weg.

  2. 2.

    Nach § 23 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 23a

    Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für

    1. 1.

      Streitigkeiten in Kindschaftssachen;

    2. 2.

      Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht;

    3. 3.

      Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

  3. 3.

    § 72 erhält folgende Fassung:

    "§ 72

    Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen."

  4. 4.

    § 119 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      1. 1.

        "der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen;

      2. 2.

        der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen;".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 3 und 4.

  5. 5.

    § 170 erhält folgende Fassung:

    "§ 170

    Die Verhandlung in Ehe- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich."

  6. 6.

    § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert;

    1. a)

      Nummer 5 erhält folgende Fassung:

      1. "5.

        Streitigkeiten in Kindschaftssachen;".

    2. b)

      Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

      1. "5a.

        Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".