Art. 4 NEhelG - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
- Redaktionelle Abkürzung
- NEhelG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-18
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 23 Nr. 2 Buchstaben e und f fallen weg.
- 2.
Nach § 23 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
- 1.
Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
- 2.
Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht;
- 3.
Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
- 3.
§ 72 erhält folgende Fassung:
"§ 72
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen."
- 4.
§ 119 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- 1.
"der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen;
- 2.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen;".
- b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 3 und 4.
- 5.
§ 170 erhält folgende Fassung:
"§ 170
Die Verhandlung in Ehe- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich."
- 6.
§ 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert;
- a)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- "5.
Streitigkeiten in Kindschaftssachen;".
- b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- "5a.
Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".