BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags
(Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. S. 78)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Erster Teil
Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen
Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft1
Schutz der freien Mandatsausübung2
Wahlvorbereitungsurlaub3
Berufs- und Betriebszeiten4
Ordnungsmaßnahmen4a
Zweiter Teil
Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung
1. Abschnitt
Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags
Entschädigung5
Mandatsausstattung, Kostenpauschale6
Kürzung der Kostenpauschale7
Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit8
Einschränkung von Leistungen nach Art. 6 und nach Art. 89
Dienstreisen10
2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag
Übergangsgeld11
Anspruch auf Altersentschädigung12
Höhe der Altersentschädigung13
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten14
Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter14a
Gesundheitsschäden15
Versorgungsabfindung16
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene17
Hinterbliebenenversorgung18
Versorgungsausgleich18a
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften19
3. Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen20
Unterstützungen21
4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen22
5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Abgeordnetenrechtskommission23
Rechnungsprüfung23a
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften24
(weggefallen)25
Verzicht, Übertragbarkeit26
Verwendung im öffentlichen Dienst27
Regelungen des Präsidiums27a
Dritter Teil
Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags
Ausübung des Mandats28
Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung29
Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten30
Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter31
Verbot eigener Geschäfte32
Vortragstätigkeit33
Anzeigepflichten34
Veröffentlichung35
Spenden und geldwerte Zuwendungen36
Interessenkollision im Ausschuss37
Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen38
Sanktionen39
Ausführungsbestimmungen40
Vierter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag
1. Abschnitt
Wahlvorbereitungsurlaub Art. 28
Wahlvorbereitungsurlaub41
2. Abschnitt
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Unvereinbare Ämter42
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis43
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats44
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst45
Entlassung46
Beförderungsverbot47
Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit48
Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes49
Fünfter Teil
Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes50
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes51
Versorgungsabfindung52
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge53
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld54
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags55
Besteuerung56
Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind57
Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2003 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung58
Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen59
Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2004 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung60
Übergangsregelung für den Anspruch auf Altersentschädigung und für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge61
Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation62
In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts63

Art. 1 - 4a, Erster Teil - Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

Art. 1 BayAbgG - Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

(2) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.

Art. 2 BayAbgG - Schutz der freien Mandatsausübung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung eines Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

Art. 3 BayAbgG - Wahlvorbereitungsurlaub

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

Einem Bewerber um einen Sitz im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.