Art. 38 BayAbgG - Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bayerischen Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern. Die Präsidentin oder der Präsident hat entsprechende Anfragen des Mitglieds des Bayerischen Landtags in Schrift- oder Textform zu beantworten.
(2) Die Vorschriften dieses Teils finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.