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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Art. 52 BayAbgG - Versorgungsabfindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach Art. 16 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Mitglied des Bayerischen Landtags auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk des Bayerischen Landtags befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.