Art. 26 BayAbgG - Verzicht, Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach Art. 5, auf die Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 sowie auf die Leistungen des 2. Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach Art. 11 ist unzulässig. Der Anspruch aus Art. 6 ist nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.