Versionsverlauf


  • ab 01.12.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 10 BayAbgG - Dienstreisen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Dienstreisen sind Reisen im Auftrag des Bayerischen Landtags, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind. Die Mitglieder des Bayerischen Landtags sind berechtigt, Dienstreisen mit dem Flugzeug oder Schlafwagen durchzuführen. Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt.

(2) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Mitgliedern des Bayerischen Landtags die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sich das Mitglied des Bayerischen Landtags am Tag der Sitzung außerhalb des Landes aufhält.