Versionsverlauf


  • ab 01.06.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 27a BayAbgG - Regelungen des Präsidiums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Das Präsidium kann Regelungen zum Vollzug der Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes treffen. Dies betrifft insbesondere Leistungen, Datenaustausch und Kommunikation mit den Mitgliedern sowie den ehemaligen Mitgliedern des Landtags und deren Hinterbliebenen.

(2) Das Landtagsamt ist berechtigt, Bescheide und Verwaltungsleistungen ausschließlich digital bereitzustellen und zu erbringen.

(3) Das Landtagsamt hat den Mitgliedern des Landtags eine nichtdigitale Beratung anzubieten.