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  • ab 01.05.2014 (aktuelle Fassung)

Art. 23a BayAbgG - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, beim Landtagsamt die Ordnungsmäßigkeit des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der vom Landtag im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat festgelegten Leistungen zu prüfen. Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung. Die Erforderlichkeit der Mittelverwendung durch die Abgeordneten zur Wahrnehmung des parlamentarischen Mandats ist nicht Gegenstand der Prüfung.