BayRiG,BY - Bayerisches Richtergesetz

Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1977 (GVBl S. 27; BayRS 301-1-J)

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) (1)

Inhaltsübersicht(1)Art.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Geltung des Beamtenrechts2
Ehrenamtliche Richter3
Richter auf Zeit4
Richtereid5
Dienstliche Beurteilung6
Altersgrenze und Ruhestand7
Ermäßigung des Dienstes und Urlaub aus familiären Gründen8
Ermäßigung des Dienstes auf Antrag8a
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen8b
Altersdienstermäßigung8c
Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht8d
Übertragung eines weiteren Richteramts9
Zusammensetzung des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte; Beschlussfähigkeit10
Beamtete Professoren des Rechts als Richter11
Fehlerhafte Ernennungsurkunde12
(weggefallen)13
Übertragene Aufgaben14
Ernennungszuständigkeit und Stellenausschreibung15
Zweiter Abschnitt
Vertretung der Richter
Richterräte und Präsidialräte16
I.
Richterräte
Aufgaben der Richterräte und Geltung des Personalvertretungsgesetzes17
Amtszeit der Richterräte18
Schweigepflicht19
Vorsitzender, Beschlussfassung und Geschäftsordnung der Richterräte20
Errichtung und Zusammensetzung des Richterrats21
Wahlgrundsätze22
Wahlberechtigung und Wählbarkeit23
Neuwahl24
Stufenvertretungen25
Errichtung und Zusammensetzung der Hauptrichterräte26
Errichtung und Zusammensetzung der Bezirksrichterräte27
Wahl der Hauptrichterräte28
Wahl der Bezirksrichterräte29
Sonstige Wahlvorschriften30
Zuständigkeit der Stufenvertretungen31
Verfahren bei der Beteiligung32
Teilnahme an Personalversammlungen33
Rechtsweg34
II.
Präsidialräte
Aufgaben des Präsidialrats35
Errichtung des Präsidialrats36
Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit37
Vorsitzender des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit37a
Präsidialräte der übrigen Gerichtsbarkeiten38
Ausübung des Amts39
Amtszeit und Wahl der Mitglieder der Präsidialräte40
Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern41
Neuwahlen, Eintritt der Stellvertreter42
Verfahren bei der Beteiligung43
Beschlussfassung44
Rechtsweg in Angelegenheiten des Präsidialrats45
Dritter Abschnitt
Vertretung der Staatsanwälte
Staatsanwaltsvertretungen46
Gemeinsame Angelegenheiten47
Beteiligung an Personalangelegenheiten48
Zusammensetzung der Staatsanwaltsvertretungen49
Vorsitzender des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten49a
Ausübung des Amts und Verfahren bei der Beteiligung in Personalangelegenheiten50
Wahl der Staatsanwaltsräte und der Bezirksstaatsanwaltsräte51
Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats52
Gleichzeitige Wahl53
Rechtsweg54
Richter auf Probe55
Vierter Abschnitt
Dienstgerichte für Richter
I.
Errichtung und Zuständigkeit
Errichtung56
Zuständigkeit der Dienstgerichte57
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs58
II.
Besetzung
1.
Allgemeine Vorschriften
Mitglieder der Dienstgerichte59
Verbot der Amtsausübung60
Erlöschen und Ruhen des Amts61
2.
Dienstgerichte
Besetzung62
Ständige und nichtständige Mitglieder63
3.
Dienstgerichtshof
Besetzung64
Ständige und nichtständige Mitglieder65
4.
Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder
Staatsanwälte66
III.
Disziplinarverfahren
Anwendung der Bayerischen Disziplinargesetzes67
Entscheidung des Dienstgerichts an Stelle der zuständigen Behörde68
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt69
(weggefallen)70
Bekleidung mehrerer Ämter71
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags72
IV.
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
1.
Allgemeine Vorschriften
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung73
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte74
2.
Versetzungsverfahren
Einleitung des Verfahrens75
Urteilsformel76
3.
Prüfungsverfahren
Einleitung des Verfahrens77
Versetzung von Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit78
Begrenzte Dienstfähigkeit78a
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter79
Urteilsformel80
Aussetzung von Prüfungsverfahren81
Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung82
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes82a
Ausführung des Richterwahlgesetzes82b
Wiederaufnahme früherer Verfahren83
Inkrafttreten84

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Art. 1 - 15, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

Art. 1 BayRiG - Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter im Dienst des Freistaates Bayern.

(2) Dieses Gesetz und das Deutsche Richtergesetz gelten nicht für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.

Art. 2 BayRiG - Geltung des Beamtenrechts (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte entsprechend.

(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter gelten die für die in den Landtag gewählten Richter maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 30 bis 32 und 34 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm 50 v.H. seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes werden berücksichtigt.

(3) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit; über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend.