Art. 34 BayRiG - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (Art. 32) entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften des Art. 81 Abs. 2 und in der Besetzung des Art. 82 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der bei den Verwaltungsgerichten bestehenden Fachkammern richtet sich in den Fällen des Absatzes 2 nach Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.