Versionsverlauf


Art. 34 BayRiG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (Art. 32) entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften des Art. 81 Abs. 2 und in der Besetzung des Art. 82 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der bei den Verwaltungsgerichten bestehenden Fachkammern richtet sich in den Fällen des Absatzes 2 nach Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung.