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Art. 49 BayRiG - Zusammensetzung der Staatsanwaltsvertretungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Der Staatsanwaltsrat besteht bei Staatsanwaltschaften mit bis zu 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus einer Person, bei den übrigen Staatsanwaltschaften aus drei Mitgliedern.

(2) Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München aus fünf Mitgliedern, bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern. Der Bezirksstaatsanwaltsrat bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München ist zugleich erste Stufenvertretung für die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Landesgericht.

(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten Mitgliedern, von denen drei im Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München (einschließlich der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Landesgericht) und je eines in den Bezirken der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg Staatsanwälte sein müssen. Sofern der Hauptstaatsanwaltsrat in Personalangelegenheiten tätig wird (Art. 48), gehört ihm außerdem der Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgericht, im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, als Vorsitzender an.