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Art. 62 BayRiG - Besetzung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit

  1. 1.
    einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. 2.
    einem nichtständigen Beisitzer aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(2) Sind sämtliche nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die ständigen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Art und Weise das geschieht.