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Art. 60 BayRiG - Verbot der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Ein Mitglied eines Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.