Art. 8d BayRiG - Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und nach Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) darf insgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zur Pflege von Angehörigen mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. In den Fällen des Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.
(2) Die Entscheidungen nach den Art. 8 bis 8c trifft die Oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach den Art. 8 bis 8c sind die Richter auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.