Art. 52 BayRiG - Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 5, Art. 28 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Wahlberechtigung gelten Art. 40 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 entsprechend.
(3) Für die Wählbarkeit gelten Art. 40 Abs. 4 Sätze 1 und 3 entsprechend; es genügt jedoch eine Tätigkeit von mindestens sechs Jahren im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst oder als Beamter des höheren Dienstes nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt. Ein Staatsanwalt, der an eine andere Dienststelle als eine Staatsanwaltschaft abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung dem Hauptstaatsanwaltsrat an, so scheidet er mit Beginn der Abordnung aus diesem aus.
(4) Hinsichtlich der Übernahme des Amts als Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats ist Art. 40 Abs. 5, hinsichtlich der Anfechtung der Wahl und des Ausscheidens aus dem Hauptstaatsanwaltsrat ist Art. 41 entsprechend anzuwenden.
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen. Die Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. Im Übrigen gelten Art. 42 Sätze 2 bis 5 entsprechend.