LKO,RP - Landkreisordnung

Landkreisordnung (LKO)

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) (1)

Inhaltsübersicht§§
1. Kapitel
Grundlagen der Landkreise
1. Abschnitt
Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung
Wesen der Landkreise1
Aufgaben der Landkreise2
Sicherung der Mittel2a
Name, Sitz3
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel4
2. Abschnitt
Kreisgebiet
Gebietsstand5
Gebietsänderungen6
Verfahren bei Gebietsänderungen7
Wirkungen der Gebietsänderung8
3. Abschnitt
Einwohner und Bürger des Landkreises
Begriff9
Rechte und Pflichten10
Unterrichtung der Einwohner11
Fragestunde11a
Anregungen und Beschwerden11b
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 11c
Einwohnerantrag11d
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid11e
Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit12
Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung12a
Ablehnungsgründe13
Schweigepflicht14
Treuepflicht15
Ausschließungsgründe16
4. Abschnitt
Satzungen
Satzungsbefugnis17
Hauptsatzung18
Anschluss- und Benutzungszwang19
Öffentliche Bekanntmachungen20
2. Kapitel
Verfassung und Verwaltung der Landkreise
1. Abschnitt
Organe des Landkreises21
2. Abschnitt
Kreistag
Bildung des Kreistags, Zahl der Mitglieder22
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder23
Fraktionen23a
Ausschluss aus dem Kreistag24
Aufgaben des Kreistags25
Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Kreistags26
Einberufung, Tagesordnung27
Ältestenrat27a
Öffentlichkeit, Anhörung28
Digitale Sitzungsteilnahme28a
Vorsitz29
Geschäftsordnung30
Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden31
Beschlussfähigkeit32
Beschlussfassung, Wahlen33
Niederschrift34
Aussetzung von Beschlüssen35
Anfechtung von Wahlen36
3. Abschnitt
Ausschüsse des Kreistags
Bildung von Ausschüssen37
Kreisausschuss38
Mitgliedschaft in den Ausschüssen39
Verfahren in den Ausschüssen40
4. Abschnitt
Landrat und Kreisbeigeordnete
Stellung und Aufgaben des Landrats41
Eilentscheidungsrecht42
Verpflichtungserklärungen43
Stellung und Aufgaben der Kreisbeigeordneten44
Amtszeit des Landrats und der Kreisbeigeordneten45
Wahl des Landrats46
Wahl der Kreisbeigeordneten47
Ernennung, Vereidigung und Einführung des Landrats und der Kreisbeigeordneten48
Abwahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten49
5. Abschnitt
Beiräte, Jugendvertretung
Beirat für Migration und Integration49a
Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte 49b
Jugendvertretung49c
6. Abschnitt
Kreisvorstand
Mitglieder50
Aufgaben51
Einberufung, Geschäftsführung52
Beschlussfassung53
7. Abschnitt
Kreisbedienstete
Kreisbedienstete54
8. Abschnitt
Kreisverwaltung als staatliche Behörde
Kreisverwaltung, Personal- und Sachkosten55
Stellung und Aufgaben des leitenden staatlichen Beamten56
3. Kapitel
Wirtschaft des Landkreises
Allgemeines57
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung58
Rechnungsprüfungsamt59
4. Kapitel
Staatsaufsicht
Grundsatz60
Aufsichtsbehörden61
Genehmigungen62
Unterrichtungsrecht63
Beanstandungsrecht64
Anordnungsrecht65
Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme66
Bestellung eines Beauftragten67
Auflösung des Kreistags68
Rechtsmittel69
Beschränkung der Aufsicht70
Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis71
5. Kapitel
Landkreistag Rheinland-Pfalz
Beteiligungsrechte72
6. Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Einwohnerzahl73
Durchführungsvorschriften74
In-Kraft-Treten75

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 2 Nr. 8 des Achten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Februar 2024 ( GVBl. S. 59)

Nach Artikel 4 Abs. 2 des Achten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 2 Nr. 8 dieses Gesetzes am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

§§ 1 - 20, 1. Kapitel - Grundlagen der Landkreise

§§ 1 - 4, 1. Abschnitt - Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

§ 1 LKO - Wesen der Landkreise

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie haben im Rahmen der Verfassung und der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich Gebiet der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

(3) Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Landkreise enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

§ 2 LKO - Aufgaben der Landkreise

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Die Landkreise können auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Soweit den Landkreisen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Zu den Auftragsangelegenheiten der Landkreise gehören alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind; § 55 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Landkreise können im dringenden öffentlichen Interesse gemeindliche Aufgaben übernehmen, die über den örtlichen Rahmen oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden hinausgehen. Die Übernahme von Aufgaben bedarf der Zustimmung des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(4) Die nach Absatz 3 auf den Landkreis übergegangenen Aufgaben sind, soweit sie nicht durch Gesetz übertragen sind, auf eine verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde zurückzuübertragen, wenn diese es beantragt, der Landkreis zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag und die Zustimmung des Landkreises bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Verbandsgemeinderats und des Kreistags.

(5) Die Landkreise sollen Verbandsgemeinden und Gemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Verbandsgemeinden und den kreisangehörigen Gemeinden beitragen.

(6) Neue Aufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie Belange der Landkreise berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

(7) Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Landkreisen auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

(8) Soweit Landkreise Aufgaben auf dem Gebiet der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.

(9) Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Die Gleichstellungsstellen der Landkreise sind hauptamtlich zu besetzen.