§ 6 LKO - Gebietsänderungen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Aus Gründen des Gemeinwohls können
- 1.Landkreise aufgelöst und ihr Gebiet in einen oder mehrere andere Landkreise eingegliedert werden,
- 2.Landkreise aufgelöst und aus ihrem Gebiet ein oder mehrere neue Landkreise gebildet werden,
- 3.Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem oder mehreren Landkreisen ausgegliedert und aus ihnen ein neuer Landkreis gebildet werden,
- 4.Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert werden.