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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 71 LKO - Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte oder um die Vollstreckung nach der Verwaltungsgerichtsordnung handelt. Die Aufsichtsbehörde hat zugleich die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozessordnung.