§ 66 LKO - Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Kommt der Landkreis einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 63 bis 65 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten des Landkreises selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.