§ 2 LKO - Aufgaben der Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Die Landkreise können auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Soweit den Landkreisen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Zu den Auftragsangelegenheiten der Landkreise gehören alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind; § 55 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Landkreise können im dringenden öffentlichen Interesse gemeindliche Aufgaben übernehmen, die über den örtlichen Rahmen oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden hinausgehen. Die Übernahme von Aufgaben bedarf der Zustimmung des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(4) Die nach Absatz 3 auf den Landkreis übergegangenen Aufgaben sind, soweit sie nicht durch Gesetz übertragen sind, auf eine verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde zurückzuübertragen, wenn diese es beantragt, der Landkreis zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag und die Zustimmung des Landkreises bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Verbandsgemeinderats und des Kreistags.
(5) Die Landkreise sollen Verbandsgemeinden und Gemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Verbandsgemeinden und den kreisangehörigen Gemeinden beitragen.
(6) Neue Aufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie Belange der Landkreise berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.
(7) Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Landkreisen auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.
(8) Soweit Landkreise Aufgaben auf dem Gebiet der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.
(9) Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Die Gleichstellungsstellen der Landkreise sind hauptamtlich zu besetzen.