§ 11b LKO - Anregungen und Beschwerden
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises an den Kreistag zu wenden. Soweit der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Kreistag ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einen Ausschuss bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.