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§ 35 LKO - Aussetzung von Beschlüssen

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Hat der Kreistag einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Landrats die Befugnisse des Kreistags überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung oder Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Landrat die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Kreistag spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.

(2) Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluss, so hat der Landrat die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Kreistag durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.