§ 57 BauKaG NRW - Geschäftsverteilung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:
- 1.die Zahl der Kammern oder Senate,
- 2.die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
- 3.die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des jeweiligen Berufsgerichts.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).