§ 73 BauKaG NRW - Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen; die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Ein Zeuge soll nur vereidigt werden, wenn das Berufsgericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.
(2) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein.
Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).