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§ 92 BauKaG NRW - Aufhebung von Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 Buchstabe d, e oder f verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht auf Antrag der betroffenen Person frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss

  1. a)
    die Rechte aus der Mitgliedschaft wieder zuerkennen (§ 52 Abs. 2 Buchstabe d) oder
  2. b)
    feststellen, dass das frühere Urteil und die es tragenden Gründe einer Wiedereintragung nicht entgegenstehen.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen und der betroffenen Person, ihrem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.