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  • ab 31.12.2003 (außer Kraft)

§ 63 BauKaG NRW - Vernehmung des Beschuldigten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Im Ermittlungsverfahren ist der Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Der Antragsteller ist hiervon zu benachrichtigen. Er kann an der Vernehmung teilnehmen und ist auf Verlangen zu hören.

(2) Ist der Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so ist er nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Ist der Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).