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  • ab 31.12.2003 (außer Kraft)

§ 11 BauKaG NRW - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

Gesellschaften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 2 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).