BauKaG NRW,NW - Baukammerngesetz

Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
(Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

Vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Baukammern und Mitgliedschaft1
Aufgaben der Baukammern2
Zusammenarbeit und Bildung des Gemeinsamen Ausschusses3
Aufsichtsbehörde4
Versorgungswerk5
Organe der Baukammern6
Vertreterversammlungen7
Aufgaben der Vertreterversammlungen8
Vorstände9
Satzungen10
Hauptsatzungen11
Finanzwesen12
Pflicht zur Verschwiegenheit und Auskünfte13
Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl der Eintragungsausschüsse14
Tätigkeit der Eintragungsausschüsse15
Teil 2
Berufs- und Mitgliedsangelegenheiten
Abschnitt 1
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Berufsaufgaben16
Berufsbezeichnungen17
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister18
Listen, Verzeichnisse und Register19
Voraussetzungen der Eintragung20
Vorwarnmechanismus21
Versagung und Löschung der Eintragung22
Abschnitt 2
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Berufsaufgaben23
Berufsbezeichnung24
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister25
Listen und Verzeichnisse26
Voraussetzungen der Eintragung27
Vorwarnmechanismus28
Versagung und Löschung der Eintragung29
Abschnitt 3
Gesellschaften
Gesellschaften30
Partnerschaftsgesellschaften und Haftungsbeschränkungen31
Auswärtige Gesellschaften32
Teil 3
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Berufspflichten
Berufspflichten33
Ahndung von Berufsvergehen34
Abschnitt 2
Berufsgerichtliches Verfahren
Berufsgerichtsbarkeit35
Berufsgerichtliche Maßnahmen36
Berufsgerichte37
Zusammensetzung der Berufsgerichte38
Bestellung der Berufsrichter39
Ehrenamtliche Beisitzer40
Anwendung des Heilberufsgesetzes41
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten42
Rechtsverordnungen43
Übergangsvorschriften44
Inkrafttreten und Außerkrafttreten45

§§ 1 - 15, Teil 1 - Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

§ 1 BauKaG NRW - Baukammern und Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Baukammern). Jede Baukammer führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der jeweiligen Baukammer bestimmt.

(2) Die in die Architektenlisten eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Junior-Mitglieder der jeweiligen Fachrichtung bilden die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.

(3) Die Pflichtmitglieder nach Absatz 4 und die sonstigen Mitglieder nach Absatz 5 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

(4) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gehören als Pflichtmitglieder

  1. a)

    im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen an, die in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen sind oder

  2. b)

    in Nordrhein-Westfalen zugelassene öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure an.

Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.

(5) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer

  1. 1.

    Wohnsitz, Niederlassung oder Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder

    2. b)

      die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung zu führen berechtigt ist.

Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand, soweit er keine abweichende Festlegung trifft. § 29 gilt entsprechend.

(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Baukammern ist zulässig.

§ 2 BauKaG NRW - Aufgaben der Baukammern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Aufgabe der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das barrierefreie Bauen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern. Aufgabe der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist es, die Baukultur, das barrierefreie Bauen und die Baukunst sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens zu fördern. Aufgabe beider Baukammern ist es,

  1. 1.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,

  2. 2.

    die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen, Verzeichnisse und Register zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  3. 3.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  4. 4.

    die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,

  5. 5.

    Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,

  6. 6.

    die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Gutachten, Stellungnahmen und in sonstiger Weise zu unterstützen,

  7. 7.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

  8. 8.

    Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, Sachverständige nach § 87 Absatz 2 Nummer 4 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung staatlich anzuerkennen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen,

  9. 9.

    als zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben als Attribut zu bestätigen,

  10. 10.

    als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, Anzeigen und Bestätigungen entgegenzunehmen,

  11. 11.

    Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und

  12. 12.

    mit anderen Baukammern zusammenzuarbeiten.

(2) Aufgrund einer Satzung können die jeweiligen Baukammern zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach Satz 3 Nummer 1 und 3 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen.

§ 3 BauKaG NRW - Zusammenarbeit und Bildung des Gemeinsamen Ausschusses

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Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen nach § 2 vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung Zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.

(2) Für diese Zusammenarbeit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidentinnen oder Präsidenten und vier weiteren Vertreterinnen und Vertretern jeder Baukammer, die vom jeweiligen Baukammervorstand bestimmt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten werden.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.

(4) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.