§ 5 BauKaG NRW - Versorgungswerk
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die jeweilige Baukammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk gehören neben den Mitgliedern der jeweiligen Baukammer für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der jeweiligen Baukammer vertreten. Die Satzung kann eine abweichende Regelung treffen. Sie kann ferner Regelungen für den Verhinderungsfall der Vertreterin oder des Vertreters vorsehen.
(3) Die jeweilige Baukammer kann Mitglieder anderer Baukammern in Versorgungseinrichtungen auf nehmen.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 muss bestimmen, dass das Vermögen des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt vom Vermögen der jeweiligen Baukammer verwaltet und abgerechnet wird. Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der jeweiligen Baukammer haftet; das Vermögen der jeweiligen Baukammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks. Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(5) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 muss ferner Bestimmungen enthalten über
- 1.
die versicherungspflichtigen Mitglieder,
- 2.
die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
- 3.
Beginn und Ende der Teilnahme,
- 4.
die Befreiung von der Teilnahme,
- 5.
die freiwillige Teilnahme und
- 6.
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.
Die Beiträge nach Satz 1 Nummer 2 haben sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit zu richten und an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren. Sie werden durch Bescheid festgesetzt.
(6) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von berufsständischen Kammern, deren Angehörige Mitglieder im Versorgungswerk sind, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen.
(7) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigter zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Eine solche Datenverarbeitung kann mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen.
(8) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die jeweilige Vertreterversammlung festsetzt.
(9) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.