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  • ab 14.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 BauKaG NRW - Vertreterversammlungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer werden von deren Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen besteht aus 201 Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nach Fachrichtungen und Tätigkeitsarten regelt die Wahlordnung.

(3) Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen besteht aus 101 Mitgliedern. Deren Wahl erfolgt getrennt nach Wahlgruppen

  1. 1.

    der Pflichtmitglieder (Wahlgruppe 1),

  2. 2.

    der freiwilligen Mitglieder nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a (Wahlgruppe 2) und

  3. 3.

    der freiwilligen Mitglieder nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b (Wahlgruppe 3).

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe 1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung.

(4) Die jeweilige Baukammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung.

(5) Die jeweilige Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.